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Infos zum Schulbusverkehr

Informationen rund um das Thema Schulbusverkehr

 

Am Grundschulverbund Möhnesee legen zahlreiche Kinder ihre Schulwege mit dem Schulbus zurück. Egal ob in Günne, Körbecke oder Völlinghausen, an allen drei Schulstandorten gehört der Schulbusverkehr zu unserem Alltagsgeschäft.

Es bleibt in diesem Bereich allerdings auch nicht aus, dass es immer wieder mal zu Diskussions- und Konfliktfällen kommt oder Nachfragen gestellt werden. Hierbei geht es überwiegend um die Pünktlichkeit der Busse, manchmal aber auch um Konfliktsituationen der Schüler auf dem Weg zu den oder an den Bushaltestellen.

Mit diesem Infoschreiben möchten wir das schulische Vorgehen, welches mit dem Schulträger abgestimmt wurde, transparent machen. Die folgenden Vereinbarungen entsprechen den gesetzlichen Vorgaben und wurden darüber hinaus mit einem Mitarbeiter des Gemeinde-Versicherungs-Verbandes (GVV) durch einen „Vor-Ort-Termin“ besprochen.

Da die Bushaltestellen an allen drei Schulstandorten Teil des öffentlichen Verkehrsraums sind, fallen sie zunächst in den Verantwortungsbereich des Straßenbaulastträgers. Somit ist rechtlich zunächst nicht die Schule für Belange und Probleme in diesem Bereich zuständig.

Dennoch sehen wir uns natürlich auch als Schule in der Pflicht, Schwierigkeiten im Rahmen unserer Möglichkeiten entgegenzuwirken und Missstände aktiv anzugehen. So pflegen wir zu den o.g. Themen den regelmäßigen Austausch mit dem Schulträger, der RLG und dem zuständigen Busunternehmen (Karrie Tours).

 

Folgende Regelungen hinsichtlich der Busaufsichten gelten für unseren Schulverbund:

  • Generell wird keine schulische Busaufsicht gestellt, außer…
  • In den ersten Wochen nach der Einschulung, bis die Klassenlehrer(innen) das Gefühl haben, die Kinder fühlen sich sicher genug, den “Weg in den Bus“ allein zu bewältigen.
  • In Völlinghausen zu Stoßzeiten, wenn sehr viele Kinder gleichzeitig Schulschluss haben und zusätzlich Jugendliche der Möhneseeschule an “unserer“ Haltestelle umsteigen müssen.
  • Anlassbezogen, falls uns bei bestimmten Zeiten oder Schülergruppen Schwierigkeiten zugetragen werden. Dieses Vorgehen bezeichnete der Fachmann des GVV als situationsangepasste Aufsichtsführung.

 

Bei unserem Vorgehen stützen wir uns auf folgende Gesetzesgrundlage:

BASS (Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften des Landes NRW)

12 – 08 Nr. 1

Verwaltungsvorschriften zu § 57 Abs. 1 SchulG – Aufsicht –

RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung. 18. 7. 2005 (ABl. NRW. S. 289)

 

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