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Elternbrief nach Schulmail vom 31.08.20

Möhnesee, 01.09.20

Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,

den Start ins neue Schuljahr haben wir an unserer Schule bislang zum Glück ohne „Coronafälle“ geschafft. Ich möchte mich bei allen Familien für ihr Verständnis und ihr solidarisches Handeln bedanken. Da wir nicht davon ausgehen können, dass der Virus einen Bogen um Möhnesee macht, beschäftigen wir uns intensiv damit, wie eine erneute Phase des Distanzlernen an unserer Schule aussehen könnte. Das Konzept ist zwar noch nicht fertig, ich kann aber schon vorwegnehmen, dass es zunächst so ähnlich weitergehen würde wie in der ersten Lockdown-Phase.

Gestern kam die offizielle Benachrichtigung, dass ab dem 01.09.20 einige neue Vorschriften für den Schulbereich gelten. Die größte Veränderung ist hierbei sicherlich die wegfallende Maskenpflicht im Unterricht der weiterführenden Schulen. Für den Grundschulbereich sind die Neuerungen nicht so gravierend, dennoch möchte ich Ihnen einige davon auf diesem Wege näherbringen. Ansonsten gelten weitestgehend die Vorschriften aus der Schulmail vom 03.08.20, die ich Ihnen in meinem Elternbrief zu Schuljahresbeginn zusammengefasst hatte.

 

Mund-Nase-Bedeckung

Die Coronabetreuungsverordnung wird ab dem 01.09.2020 keine Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen (MNB) in den Unterrichtsräumen mehr vorsehen, soweit die Schülerinnen und Schüler hier feste Sitzplätze einnehmen. Lehrkräfte und sonstiges pädagogisches Personal müssen keine MNB tragen, wenn sie im Unterrichtsgeschehen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten können. Daraus folgt zugleich, dass Schülerinnen und Schüler ihre MNB tragen, sobald sie – vor, während oder nach dem Unterricht – ihre Sitzplätze verlassen. (vgl. Schulmail vom 31.08.20)

 

Mund-Nase-Bedeckung – im Betreuungskontext

Auch für Ganztags- und Betreuungsangebote gilt ab dem 01.09.2020 die allgemeine Regel, dass das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Schülerinnen und Schüler in festen Betreuungsgruppen innerhalb der genutzten Gruppenräume nicht erforderlich ist. Dies gilt auch für abgegrenzte Außen- bzw. Spielflächen, wenn eine Durchmischung der Betreuungsgruppen ausgeschlossen ist. Ansonsten besteht die Pflicht zum Tragen einer MNB entsprechend den Regelungen im Schulbetrieb. (vgl. Schulmail vom 31.08.20)

 

Sport- und Schwimmunterricht

Der Sportunterricht soll zunächst bis zu den Herbstferien in der Regel im Freien stattfinden. Er kann in der Sporthalle stattfinden, wenn durch den Schulträger eine mit anderen Unterrichtsräumen vergleichbare, gute Be- und Durchlüftung der Sporthalle sichergestellt werden kann.

 

Das kontinuierliche Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung über die Dauer der gesamten Unterrichtsstunde ist für den Sportunterricht insbesondere in den Phasen physischer Betätigung nicht vorgesehen.

 

Unterrichtseinheiten in Bewegungsfeldern und Sportbereichen, bei denen sich Körperkontakt nicht vollständig vermeiden lässt, können durchgeführt werden, wenn Unterrichtssituationen hergestellt werden, die das Infektionsgeschehen verringern (z.B. Konzentration auf die Vermittlung technisch-koordinativer Fertigkeiten und situatives Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung beim Helfen und Sichern).

 

Falls die Möglichkeit besteht, sollen Spiel- und Sportgeräte nach der Benutzung gereinigt und desinfiziert werden. Wichtig ist aber in erster Linie, dass sich Schülerinnen und Schüler vor und nach dem Sportunterricht gründlich die Hände waschen oder wirksam desinfizieren.

 

Der Schwimmunterricht soll auch in Hallenbädern, soweit die Bäder geöffnet sind, stattfinden. Besondere Berücksichtigung müssen die Ausbildung von Nichtschwimmerinnen und Nichtschwimmern sowie prüfungsrelevante Schwimmkurse finden. Aufgrund der unterschiedlichen lokalen Bedingungen sollen gemeinsame Absprachen von Schulträgern, Badbetreibern und Schulen zu einvernehmlichen Lösungen für die konkrete Umsetzung des Schulschwimmunterrichtes vor Ort führen.

Orientierungsrahmen für die praktische Umsetzung des Schulschwimmens bietet das Hygienekonzept der Bäder. (vgl. Schulmail vom 31.08.20)

 

Diese offizielle Aussage kann ich ergänzen um die Bemerkung, dass aktuell Gespräche mit dem Schulträger und der Möhneseeschule geführt werden, um auszuloten, wie ein Sport- / Schwimmbetrieb unter Coronaauflagen  auch wieder in den Sport- / Schwimmhallen stattfinden kann.

 

Was gilt es zu beachten, wenn Kinder Krankheitssymptome zeigen?

Vor Betreten der Schule, also bereits im Elternhaus, muss abgeklärt sein, dass die Schülerinnen und Schüler keine Symptome einer COVID-19-Erkrankung aufweisen. Sollten entsprechende Symptome vorliegen, ist eine individuelle ärztliche Abklärung vorrangig und die Schule zunächst nicht zu betreten.

 

Bei Erkältungssymptomen sind viele Eltern unsicher, ob sie ihr Kind in die Schule schicken dürfen. Folgendes Schaubild gibt Ihnen eine Handlungsempfehlung, Sie finden es auch unter: (https://www.schulministerium.nrw.de/themen/schulsystem/elterninfo-wenn-mein-kind-zuhause-erkrankt-handlungsempfehlung (vgl. Schulmail vom 31.08.20)

Sollten Sie trotzdem unsicher sein, so empfehlen wir eine Rückversicherung (evtl. auch nur telefonisch) mit beim Kinderarzt.

 

Sonstiges

Ich möchte abschließend nur nochmal auf die Ganztagskonferenz am kommenden Donnerstag (03.09.20) hinweisen. Ihre Kinder haben an diesem Tag schulfrei.

 

Mit freundlichen Grüßen

Krischan Föckeler

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